Für einzelne Linien oder Unternehmen gelten abweichende Standards. So gelten in den schleswig–holsteinischen Kreisen teilweise auch Großbereichsstandards, die bei den einzelnen Linien als Großbereichsstandard vermerkt sind. Bei den Schienenverkehren in den Kreisen Segeberg und Stormarn handelt es sich um ausbrechende U-Bahnverkehre aus der Freien und Hansestadt Hamburg. Hier gelten ebenfalls die Großbereichsstandards Bahn. Die erreichte Qualität können Sie dem hvv Qualitätsbericht entnehmen.
Für alle genannten hvv Bus- und Bahnlinien gelten die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifes.
Die genannten Verkehre werden auf der Grundlage von Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erbracht, soweit sie dem Regelungsbereich des PBefG unterfallen.
Die Angaben zu den Ausgleichszahlungen verstehen sich in Euro pro Jahr. Für die Kreise und Landkreise gilt das pagatorische Prinzip. Danach werden alle Zahlungen ausgewiesen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet wurden, unabhängig von der Zuordnung zum tatsächlichen Abrechnungsjahr.
Die Finanzierungsgrundlagen der Verkehrsunternehmen unterscheiden sich deutlich. Insoweit ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Beträge pro Leistungseinheit in der Regel nicht sinnvoll.
- Die dargestellten Ausgleichsleistungen für die schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Randkreise beinhalten Zahlungen, die vor der „Kommunalisierung“ als Ausgleichsbeträge nach § 45a PBefG direkt vom Land gezahlt wurden. Bei den dargestellten Ausgleichsleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg sind Ausgleichsbeträge nach PBefG und AEG enthalten oder gesondert ausgewiesen.
- Die Grundlagen für die Berechnung der Ausgleichszahlungen unterscheiden sich. Die Angaben (Ausgleichsleistungen) für die Unternehmen HOCHBAHN und VHH sind den nach Maßgaben der EU-Verordnung 1370/2007 und der Betrauung erstellten und durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften testierten Trennungsrechnungen für das GJ 2020 entnommen und stellen das Ergebnis der definierten gemeinwirtschaftlichen Leistung der zwei Unternehmen gemäß Betrauung dar. Die handelsrechtlichen Unternehmensergebnisse weichen davon ab, da sie auch Tätigkeiten außerhalb der definierten gemeinwirtschaftlichen Leistung (z.B. Nebentätigkeiten, Leistungen für Dritte) umfassen. Die im Rahmen der Verlustübernahme getätigten Ausgleichsleistungen gemäß Gewinn- und Verlustrechnung, die nach den jeweiligen Unternehmensverträgen zwischen der HGV und den vorgenannten Verkehrsunternehmen geleistet werden, unterscheiden sich daher von den hier ausgewiesenen Angaben. Bei Verkehrsunternehmen ohne Hamburger Beteiligung werden die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der Regelungen in Verkehrsverträgen ermittelt.
- Es sind bei allen Aufgabenträgern in den Ausgleichszahlungen Leistungen aus den Corona-Rettungsschirmen enthalten.
- Hinsichtlich der Leistungseinheit Zugkilometer bzw. Wagenkilometer ist durch die unterschiedlichen Fahrzeuggrößen der Verkehrsunternehmen die Vergleichbarkeit nicht gegeben.
Die verkehrspolitischen Ziele der Aufgabenträger finden sich in den Nahverkehrsplänen der Kreise und Landkreise sowie im Mobilitätsprogramm der Freien und Hansestadt Hamburg, ergänzt um die Grundlagen der Angebotsplanung im hvv: