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Für Hamburg und Umgebung

Berichte nach VO 1370 für 2016

Veröffentlichungen nach Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007

Am 03.12.2009 trat die „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ in Kraft. 
Diese Verordnung sieht in Artikel 7 Absatz 1 eine Berichtspflicht vor. 

Die hvv GmbH übernimmt im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg, der vier angrenzenden schleswig-holsteinischen Kreise und der drei südlich gelegenen niedersächsischen Landkreise die Veröffentlichung dieses Gesamtberichtes für die Verkehrsleistungen im hvv, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen  Aufgabenträgers fallen. 

Im Folgenden finden Sie für die einzelnen Aufgabenträger (zuständige Behörden) die geforderten Angaben im Sinne der Verordnung.

Erläuterungen

In der Freien und Hansestadt Hamburg gelten für den Bus- sowie den U- und S- Bahnverkehr die Qualitätsstandards für den Großbereich. Für die angrenzenden Kreise gelten in der Regel die Umlandstandards.
Die hvv Qualitätsstandards können Sie, unterschieden in Großbereich und Umland, Bus und U-/S-Bahn mit zusätzlichen grundlegenden Standards, im Folgenden nachlesen.

Für einzelne Linien oder Unternehmen gelten abweichende Standards. So gelten  in den schleswig–holsteinischen Kreisen teilweise auch Großbereichsstandards, die bei den einzelnen Linien als Großbereichsstandard vermerkt sind. Bei den Schienenverkehren in den Kreisen Segeberg und Stormarn handelt es sich um ausbrechende U-Bahnverkehre aus der Freien und Hansestadt Hamburg. Hier gelten ebenfalls die Großbereichsstandards Bahn. Die erreichte Qualität können Sie dem hvv Qualitätsbericht entnehmen.

Für alle genannten hvv Bus- und Bahnlinien gelten die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifes.
Die genannten Verkehre werden auf der Grundlage von Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erbracht, soweit sie dem Regelungsbereich des PBefG unterfallen.

Die Angaben zu den Ausgleichszahlungen verstehen sich in Euro pro Jahr. Für die Kreise und Landkreise gilt das pagatorische Prinzip. Danach werden alle Zahlungen ausgewiesen, die im Kalenderjahr 2016 geleistet wurden, unabhängig von der Zuordnung zum tatsächlichen Abrechnungsjahr.
Die Finanzierungsgrundlagen der Verkehrsunternehmen unterscheiden sich deutlich. Insoweit ist eine vergleichende Gegenüberstellung der Beträge pro Leistungseinheit  in der Regel nicht sinnvoll.

  • Die dargestellten Ausgleichsleistungen für die schleswig-holsteinischen Randkreise beinhalten Zahlungen, die vor der „Kommunalisierung“ als Ausgleichsbeträge nach § 45a PBefG direkt vom Land gezahlt wurden. Bei den dargestellten Ausgleichsleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg sind Ausgleichsbeträge nach PBefG und AEG enthalten oder gesondert ausgewiesen. Für die niedersächsischen Landkreise  wurden die Ausgleichszahlungen nach §45a PBefG nicht ausgewiesen.
  • Die Grundlagen für die Berechnung der Ausgleichszahlungen unterscheiden sich. Die Angaben (Ausgleichsleistungen) für die Unternehmen HOCHBAHN und VHH sind den nach Maßgaben der EU-Verordnung 1370/2007 und der Betrauung erstellten und durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften testierten Trennungsrechnungen für das GJ 2016 entnommen und stellen das Ergebnis der definierten gemeinwirtschaftlichen Leistung der zwei Unternehmen gemäß Betrauung dar. Die handelsrechtlichen Unternehmensergebnisse weichen davon ab, da sie auch Tätigkeiten außerhalb der definierten gemeinwirtschaftlichen Leistung (z. B. Nebentätigkeiten, Leistungen für Dritte) umfassen. Die im Rahmen der Verlustübernahme getätigten Ausgleichsleistungen gemäß Gewinn- und Verlustrechnung, die nach den jeweiligen Unternehmensverträgen zwischen der HGV und den vorgenannten Verkehrsunternehmen geleistet werden, unterscheiden sich daher von den hier ausgewiesenen Angaben. Bei Verkehrsunternehmen ohne Hamburger Beteiligung werden die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der Regelungen in Verkehrsverträgen ermittelt.
  • Hinsichtlich der Leistungseinheit Zugkilometer bzw. Wagenkilometer ist durch die unterschiedlichen Fahrzeuggrößen der Verkehrsunternehmen die Vergleichbarkeit nicht gegeben.